Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte
§ 73.Paragraph 73,
Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln. Gerichte können bis zum 1. Jänner 2016 die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Mitteilungen an die Personenstandsbehörde, die bislang das Geburtenbuch führte, und Mitteilungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 an die Personenstandsbehörde, die bislang das Ehe- oder das Partnerschaftsbuch führte, übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR40147146