Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. ABSCHNITT:
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer
die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oderbei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) angibt oder
als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oderals Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (Paragraph 7, Absatz 5,), gegen die Vorschriften des Paragraph 10, Absatz eins, oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder
als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oderals Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder
als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oderals Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder
gegen § 16a Abs. 5a verstößt,gegen Paragraph 16 a, Absatz 5 a, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Wer
öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oderöffentliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 4, nicht erfüllt oder
sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oderals Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt oder
als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Paragraph 10, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
(2a)Absatz 2 a,Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Absatz eins, 2, oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; Paragraph 15, Absatz 4, gilt.
(5)Absatz 5,Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (Paragraphen 15 a und 21 a Absatz eins,) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.
(6)Absatz 6,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Anmeldung, Abmeldung, Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Dokumentnummer
NOR40147357