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§ 10 KflG

Fassungen
14.02.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 1014.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1014.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 1001.01.200013.01.2006 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 203/2023

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihres Abschlusses von Fachhochschulen oder ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder auf Grund sonstiger Prüfungszeugnisse umfasst waren.
  2. Absatz 2,Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
  3. Absatz 3,1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. Sie bestehen aus
    1. Litera a
      einem geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
    2. Litera b
      zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie
    3. Litera c
      zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist.
    1. Ziffer 2
      Die Vorschläge nach Ziffer eins, Litera b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147466