Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach Paragraph 10,, Paragraph 36 d,, Paragraph 92 und Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 92, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.
(2)Absatz 2,Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
(3)Absatz 3,Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B-VG;die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 2 und Artikel 144 a, Absatz 2, B-VG;
die Zurückweisung eines Antrages wegen
offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
Versäumung einer gesetzlichen Frist,
nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
rechtskräftig entschiedener Sache und
Mangels der Legitimation;
die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86).die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,).
(4)Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;
die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.
(5)Absatz 5,Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss – abgesehen von den Fällen, die in diesem und dem in § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetz vorgesehen sind – zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss – abgesehen von den Fällen, die in diesem und dem in Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetz vorgesehen sind – zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 146, Absatz 2, B-VG und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.
Schlagworte
Amtsenthebung, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, Ladung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR40147808