Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(4)Absatz 4,Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR40147872