Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2)Absatz 2,Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR40148056