Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Revision
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Absatz 2,Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Absatz 4,Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40148124