Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß § 1 entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von § 2 anzusehen sind.Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von Paragraph 2, anzusehen sind.
(3)Absatz 3,Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b AußWG 2011 vorgesehen ist:Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera b, AußWG 2011 vorgesehen ist:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23,, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind.die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführt sind.
(4)Absatz 4,Nicht dem Verbot gemäß Abs. 3, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 3 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.Nicht dem Verbot gemäß Absatz 3,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2013
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR40148274