Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verkehrstelematikbericht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2)Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3)Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40148379