Rechtstracker.at

§ 11 EnLG 2012

Fassungen
26.02.2013 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1126.02.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die gemäß Absatz eins, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen ermitteln. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
  3. Absatz 3,Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148395