Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Teil 4
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung
Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für Erdgas
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, zutreffen, nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:
Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (§ 28);Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Verteilergebietsmanager, Marktgebietsmanager, Betreiber des virtuellen Handelspunkts, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas (Paragraph 28,); Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (§ 29);Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas (Paragraph 29,);
Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 30);Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Paragraph 30,);
Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Z 2 den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (§ 31);Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Großabnehmer, die aufgrund von Anordnungen gemäß Ziffer 2, den Erdgasverbrauch durch einen anderen Energieträger substituieren (Paragraph 31,);
Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen
an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie
an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,
Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 32);Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (Paragraph 32,);
Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 32).Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (Paragraph 32,).
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40148410