Rechtstracker.at

§ 29 EnLG 2012

Fassungen
26.02.2013 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 2926.02.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 41/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. I Nr. 41/2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

Paragraph 29,

Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010, sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148413