Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Teil 5
Energielenkungsbeirat
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 14 und Paragraph 26, wird beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
(2)Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
ein Vertreter der E-Control;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung;
ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft;
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen. Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen. Die im Absatz 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(5)Absatz 5,Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Mitglieder eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(6)Absatz 6,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Schlagworte
Elektrizitätsbereich, Gasversorgung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40148420