Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.2013 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 114/2024
§ 1301.07.201319.07.2024 BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 40/2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 114/2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrausweise

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Fahrgäste müssen
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. Ziffer 2
      den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. Absatz 4,Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.
  7. Absatz 7,Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148443