Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.2013 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 114/2024
§ 1501.07.201319.07.2024 BGBl. I Nr. 40/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 40/2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 114/2024

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen mittels einer schriftlichen Mahnung einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis auf maximal 10% zu reduzieren.
  4. Absatz 4,Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

Schlagworte

Betreibungsmaßnahme, Fahrausweis, Ermäßigungsausweis, Freifahrtausweis

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148445