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§ 1109 WVO

Fassungen
26.02.2013 bis 02.01.2017 — BGBl. II Nr. 60/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110903.01.201731.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 6/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 31/2019
§ 110926.02.201302.01.2017 § → § BGBl. II Nr. 60/2013
§ 110923.03.201225.02.2013 § → § BGBl. II Nr. 81/2012
§ 110901.01.201222.03.2012 BGBl. II Nr. 289/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1109

Inkrafttretensdatum

26.02.2013BGBl. II Nr. 60/2013

Außerkrafttretensdatum

02.01.2017danach: BGBl. II Nr. 6/2017

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 09

Veranstaltungen

  1. Ziffer eins
    Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph eins Punkt 23, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Ziffer 3
    Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
    1. Litera a
      den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,
    2. Litera b
      der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,
    3. Litera c
      der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,
    4. Litera d
      dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,
    5. Litera e
      dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,
    6. Litera f
      dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,
    7. Litera g
      den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Ziffer 4
    Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Ziffer 3, genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
  5. Ziffer 5
    Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz eins, erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Litera a
      die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. Litera b
      die Benutzung der Wasserstraße;
    3. Litera c
      Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. Litera d
      Schiffsurkunden;
    5. Litera e
      die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. Litera f
      die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. Litera g
      die Fahrregeln;
    8. Litera h
      die Regeln für das Stillliegen;
    9. Litera i
      den Schifffahrtsbetrieb;
    10. Litera j
      den Einsatz von Schwimmkörpern;
    11. Litera k
      das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;
    12. Litera l
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. Litera m
      die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;
    14. Litera n
      den Verkehr im Hafen und
    15. Litera o
      die Benützung der Treppelwege
    Ausnahmen gestatten.
  6. Ziffer 6
    Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Ziffer 2,

Schlagworte

Regulierungsbau, Aufsichtsdienst, Autobusunternehmung, Luftfahrtunternehmung

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40148509