Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.03.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 47/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.201731.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022
§ 813.03.201331.03.2017 BGBl. I Nr. 47/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.03.2013BGBl. I Nr. 47/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Programme für die Schulungen, die Inhalte und die Modalitäten der Prüfungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, werden basierend auf Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Die Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, hat durch die Wirtschaftskammern und die Landwirtschaftskammern oder durch Fortbildungsinstitute dieser Einrichtungen oder durch sonstige in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte einschlägige Ausbildungsstätten zu erfolgen. Diese haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Zeugnisse zu führen. Den Behörden sind auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Liste zu gewähren oder die Liste in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Schulung mit Abschlussprüfung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes ein Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, zu beantragen. Personen, die eine entsprechende Schulung durch ein Zeugnis nachweisen können, aber keinen Wohnsitz in Österreich haben, haben den Sachkundenachweis bei der nach dem Ort der Verrichtung ihrer Arbeit örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Behörden gemäß Absatz 3, stellen die Sachkundenachweise aus. Dabei sind neben den verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, folgende personenbezogene Daten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers,
    3. Ziffer 3
      Wohnsitzadresse.
  5. Absatz 5,Die Behörden gemäß Absatz 3, haben jeweils eine Liste über die ausgestellten Sachkundenachweise zu führen und diese aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln.
  7. Absatz 7,Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Kontaktdaten der in Absatz eins, genannten Stellen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9,Bis 8. Dezember 2015 ist die Erlangung eines Sachkundenachweises möglich, wenn eine Person mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Tierschutz-Schlacht-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2006,, drei Jahre Berufserfahrung nachweist und keine Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, einen Entzug bedeuten würden.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148704