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Art. 1 § 7 NBG

Fassungen
01.01.2014 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 64/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7 heute15.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
Art. 1 § 714.01.201514.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 4/2015
Art. 1 § 701.01.201413.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 64/2013
Art. 1 § 701.08.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 1 § 701.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 1 § 701.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 64/2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 4/2015

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz eins a,Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. Absatz 2,Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 3,Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.

Schlagworte

Geldwesen, Kreditwesen

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40148804