Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Das Luftfahrtunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC festgelegten oder aufgetragenen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Nichterfüllung der gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen normierten oder aufgetragenen Verpflichtungen hat die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit des AOC zur Folge, sofern der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben wird. Darüber hat die zuständige Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall ist die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40148830