Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Eindeutige Kennzeichnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
den Namen des Herstellers,
die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
(2)Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
(3)Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
(5)Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(6)Absatz 6,Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.
Schlagworte
Herstellungsstaat, Schießmittel
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40148859