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§ 48 NRWO

Fassungen
18.04.2013 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 66/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 4818.04.201311.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 4801.10.201117.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 4825.06.199930.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 4801.05.199324.06.1999 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

18.04.2013BGBl. I Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorhergesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
  2. Absatz 2,Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Absatz eins, vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40148870