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§ 75 NRWO

Fassungen
18.04.2013 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 66/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 7501.04.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 7512.07.201331.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 7518.04.201311.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 7501.03.201017.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 7525.06.199928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 7501.05.199324.06.1999 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

18.04.2013BGBl. I Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel

Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung jeweils eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 49, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 66, Absatz eins,) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 106, Absatz 6, hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Landeswahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Regionalbewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Bei jenen wahlwerbenden Parteien, für die die Bundeswahlbehörde keinen Bundeswahlvorschlag veröffentlicht hat, ist das für die Vergabe von Vorzugsstimmen für die Bundesparteiliste vorgesehene Feld mit einer Schraffierung zu versehen.
  3. Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zuzüglich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (Paragraph 66, Absatz eins,) sind vom Bund zu tragen.

Schlagworte

Familienname, Gemeindewahlbehörde

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40148874

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P75/NOR40148874