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§ 84 NRWO

Fassungen
18.04.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 66/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8418.04.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 8401.03.201017.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 8401.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 8401.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

18.04.2013BGBl. I Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. Absatz 3,Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts aus anderen Regionalwahlkreisen auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. Litera b
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. Litera c
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
  4. Absatz 4,Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  5. Absatz 5,Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 85,) zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
  6. Absatz 6,Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  7. Absatz 7,Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40148892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P84/NOR40148892