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§ 14 FLAG

Fassungen
01.09.2013 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 60/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 135/2022
§ 1425.07.202028.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 1401.07.202024.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1401.09.201330.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2013
§ 1401.01.197801.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 60/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  2. Absatz 2,Eine Überweisung nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  3. Absatz 3,Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  4. Absatz 4,Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Absatz eins, oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4,

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40148906