Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.
Text
Zusatzinformationen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.
(2)Absatz 2,Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins, erteilt.
(3)Absatz 3,Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.
(4)Absatz 4,§ 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.Paragraph 33, Absatz 8, gilt auch für Zusatzinformationen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Dokumentnummer
NOR40148917