Rechtstracker.at

§ 35 EU-PolKG

Fassungen
09.04.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 65/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 3501.01.201406.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 3509.04.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 3501.01.201009.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

09.04.2013BGBl. I Nr. 65/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.

Text

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (Paragraph 34,) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
    2. Ziffer 2
      Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichte oder Staatsanwaltschaften;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;
    4. Ziffer 4
      die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
    6. Ziffer 6
      im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;
    7. Ziffer 7
      soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
  5. Absatz 5,Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.
  6. Absatz 6,Einer Ausschreibung nach Absatz eins und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Absatz eins, oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes einzuliefern (Paragraph 172, StPO).

Schlagworte

Übergabehaft, Telefonnummer

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40148918