Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Zuständigkeit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
der Punzierungskontrollorgane,
des Edelmetallkontrolllabors.
(2)Absatz 2,Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 13,,
diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40149187