Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59aParagraph 59 a
Text
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14, 21 und 22 sowie10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den Paragraphen 14, 21 und 22 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14, 21 und 22.100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den Paragraphen 14, 21 und 22,
(2)Absatz 2,Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3)Absatz 3,Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4)Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der Paragraphen 9, 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 14 sowie die Paragraphen 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
(5)Absatz 5,Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6)Absatz 6,Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015
Dokumentnummer
NOR40149196