Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1 Z 59zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 59
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12.Paragraph 12,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 4,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR40149229