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Art. 1 § 39j LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
18.04.2013 bis 30.07.2013 — BGBl. I Nr. 67/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39j01.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 79/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 39j10.07.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39j31.07.201309.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 138/2013
Art. 1 § 39j18.04.201330.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 67/2013
Art. 1 § 39j30.11.201017.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 39j10.03.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
Art. 1 § 39j29.12.200709.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39j10.06.200528.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 36/2005
Art. 1 § 39j09.10.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
Art. 1 § 39j11.07.200208.10.2002 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 j

Inkrafttretensdatum

18.04.2013BGBl. I Nr. 67/2013

Außerkrafttretensdatum

30.07.2013danach: BGBl. I Nr. 138/2013

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 39 j,

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

  1. Absatz eins a,Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 39 k, Absatz 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
  2. Absatz 2,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Dienstgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
  3. Absatz 2 a,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  4. Absatz 2 b,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die BV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag nach Absatz 2 a, dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen.
  5. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Dienstgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Dienstverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, ZPO) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen direkt an den Dienstnehmer auszuzahlen.
  6. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  7. Absatz 5,Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  8. Absatz 6,Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 39 k, an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  9. Absatz 7,Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  10. Absatz 8,Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 31, zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40149243