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§ 53 BBG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 71/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 5301.01.202318.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 5325.05.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 5301.01.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 155/2017
§ 5301.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 5301.01.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
§ 5301.01.200331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 5301.07.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 5301.07.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 5301.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 71/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Zwecken verwendet werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Feststellung von Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts römisch vier a dieses Bundesgesetzes die in Paragraph 52, Absatz 2, angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des Datenabgleichs zu löschen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    Die in Frage kommenden Datenarten sind:

    1. Ziffer eins
      Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (Paragraphen 40 f, f,), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14, 17) und Förderungswerber (Paragraph 22,):
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefon- und Faxnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. Litera d
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
      5. Litera e
        "Art". Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Daten einer Behinderung:
      1. Litera a
        Funktionseinschränkungen,
      2. Litera b
        Grad der Behinderung.
  4. Absatz 3 a,Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 3, haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Schlagworte

Fördermaßnahme, Beratungsmaßnahme, Aufenthaltsberechtigung, Telefonnummer, Schulausbildung

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40149403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P53/NOR40149403