Rechtstracker.at

§ 2 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 216.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    3. Ziffer 3
      der Wasserbauverwaltung,
    4. Ziffer 4
      der Zollverwaltung,
    5. Ziffer 5
      des gewässerkundlichen Dienstes, und
    6. Ziffer 6
      des Feuerlöschdienstes
    im Einsatz nicht an die Bestimmungen der Paragraphen 26, (Sturmwarnung), 90 Absatz 2, Ziffer eins, (Durchfahren von Brücken), 91 Absatz eins, (Durchfahren fester Brücken), 103 Absatz eins und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (Paragraph 110, des Schifffahrtsgesetzes).

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149495