Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
(2)Absatz 2,Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht fürFahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
(5)Absatz 5,Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
(6)Absatz 6,Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(7)Absatz 7,Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40149503