Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffsurkunden und andere Dokumente
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
gegebenenfalls Eichschein,
bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,
sowie, falls zutreffend:
gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
die Prüfbescheinigungen über Krane.
(2)Absatz 2,Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Absatz eins, Ziffer 3,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Ziffer eins bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 23,
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes.Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 101 und Paragraph 118, des Schifffahrtsgesetzes.
(4)Absatz 4,Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
(5)Absatz 5,Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:
Amtliche Identifikationsnummer: Nummer der Zulassungsurkunde: Zuständige Behörde: Gültig bis: |
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Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.
Schlagworte
Arbeitszeit, Metallschild
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149505