Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Transport gefährlicher Güter
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, des Schifffahrtsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40149525