Rechtstracker.at

§ 33 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 3316.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      sein Name, der auch eine Devise sein kann;
      Der Name oder die Devise ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er oder muss sie darüber hinaus so angebracht sein, dass er oder sie von hinten sichtbar ist.
    2. Ziffer 2
      seine amtliche Identifikationsnummer;
      Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Ziffer eins, anzubringen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,
    1. Ziffer eins
      an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
    2. Ziffer 2
      an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  3. Absatz 3,Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149526