Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
(2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
(3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
(4)Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149533