Rechtstracker.at

§ 40 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 4016.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
    1. Ziffer eins
      für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. Ziffer 2
      für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. Ziffer 3
      für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. Ziffer 4
      für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149533