Rechtstracker.at

§ 46 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 4601.02.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 4616.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

    Bei Nacht:

    1. Ziffer eins
      ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein und kann hell statt stark sein;
    2. Ziffer 2
      Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
      1. Litera a
        nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;
    3. Ziffer 3
      das Hecklicht nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach Litera a, durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird;
    4. Ziffer 4
      sofern Topplicht und Hecklicht nicht durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt werden, darf das Topplicht abweichend von Ziffer eins, in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter geführt werden.
  2. Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Absatz eins, an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  3. Absatz 3,Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Absatz eins, führen.
  4. Absatz 4,Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  5. Absatz 5,Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

    Bei Nacht:

    Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

    Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

    ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

  6. Absatz 6,Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

    Bei Nacht:

    ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

    Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

  7. Absatz 7,Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149539