Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Besondere Zeichen
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
Ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149548