Rechtstracker.at

§ 92 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 9216.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.
  2. Absatz 2,Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 93, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach Paragraph 37, Absatz eins, vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
  4. Absatz 4,Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  5. Absatz 5,Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.

Schlagworte

Sichtweite

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149585