Rechtstracker.at

§ 103 SFVO

Fassungen
16.04.2013 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 10316.04.201329.06.2023 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

Allgemeine Regeln für das Stillliegen

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern
  2. Absatz 2,Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
  5. Absatz 5,Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
  6. Absatz 6,Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
  7. Absatz 7,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. Ziffer eins
      auf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. Ziffer 2
      auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. Ziffer 3
      auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
    4. Ziffer 4
      unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. Ziffer 5
      im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 79, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. Ziffer 6
      an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
    7. Ziffer 7
      in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
    8. Ziffer 8
      im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. Ziffer 9
      auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
  8. Absatz 8,Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Absatz 7, Ziffer eins bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden Paragraphen 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  9. Absatz 9,Abweichend von Absatz 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Schlagworte

Einfahrt

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149596