Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
8. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
§ 108.Paragraph 108,
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40149601