Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die
im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 5,
im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 5,
im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 4,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,)
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 6 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40149812