Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 165/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10bParagraph 10 b
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Besondere Organisationseinheiten der Steuer- und Zollverwaltung
Finanzpolizei
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung
von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f BAO und Befugnissen gemäß Paragraph 12, AVOG 2010,
der den Abgabenbehörden in der Vollziehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung, des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der geltenden Fassung,
übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, EStG 1988 in der geltenden Fassung,
von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß Paragraph 7 b, AVRAG in der geltenden Fassung,
von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes – SozBeG, BGBl. I Nr. 152/2004 in der geltenden Fassung.von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Artikel römisch drei des Sozialbetrugsgesetzes – SozBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach Paragraph 9, Absatz 4, AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015
Dokumentnummer
NOR40149913