Rechtstracker.at

§ 79c GewO 1994

Fassungen
29.05.2013 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 85/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79c heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 125/2013
§ 79c29.05.201311.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2013
§ 79c01.07.199728.05.2013 BGBl. I Nr. 63/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 c

Inkrafttretensdatum

29.05.2013BGBl. I Nr. 85/2013

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 125/2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 c,

  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
  4. Absatz 4,Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150219