Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Aufsicht über die Tierärztekammer
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).
(2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist Paragraph 39, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, vorzugehen.
(7)Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40150273