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§ 38 TÄKamG

Fassungen
01.01.2014 bis 26.08.2021 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute27.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 3801.01.201426.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 3815.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

26.08.2021danach: BGBl. I Nr. 171/2021

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Aufsicht über die Tierärztekammer

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).
  2. Absatz 2,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist Paragraph 39, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ihre Aufgaben vernachlässigen oder
    2. Ziffer 2
      beschlussunfähig werden
    und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  6. Absatz 6,Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, vorzugehen.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150273