Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit, 25/02 Strafvollzug
Text
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40150379