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§ 7 DokuG

Fassungen
24.05.2013 bis 17.01.2017 — BGBl. I Nr. 81/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 116/2025
§ 718.01.201731.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 724.05.201317.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 701.01.200523.05.2013 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 701.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 144/2003
§ 701.01.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 701.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 745/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.05.2013BGBl. I Nr. 81/2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017danach: BGBl. I Nr. 26/2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Hauptstück C

Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen - gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten - und weiters die erforderlichen Daten für einen kalkulatorischen Anhang sowie Daten zum Rechnungsabschluss jährlich zu erfassen.
  2. Absatz 2,Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die Kostenstellenpläne, die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten - gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten -, die Kostennachweise der Kostenstellen - gegliedert nach Kostenartengruppen - sowie die Daten zum kalkulatorischen Anhang auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Hauptstückes A bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit sind dem Landeshauptmann weiters auch die Kostennachweise von Kostenstellen - gegliedert nach Kostenarten -, Kostenstellenbeschreibungen und ausgewählte Kostenarten des Sammel-Kostennachweises auch auf tieferen Gliederungsebenen zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und gemeinsam mit dem Bericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Hauptstückes A dem Bundesminister für Gesundheit bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
  3. Absatz 3,Dem Landeshauptmann sind von den Trägern der Krankenanstalten gemäß Absatz eins, für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten zum Rechnungsabschluss auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft bis 30. Juni jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Der Landeshauptmann hat die ihm gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und dem Bundesminister für Gesundheit bis 31. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung und die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
  4. Absatz 4,Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik-, Rechnungsabschluss- und Kostendaten haben die Träger der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik-, Rechnungsabschluss- und Kostenrechnungssystem anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik-, Rechnungsabschluss- und Kostendaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.

Schlagworte

Statistiksystem, Statistikdaten, Rechnungsabschlussdaten, Rechnungsabschlusssystem

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P7/NOR40150396