Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 38Artikel 2, Paragraph 38
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Bescheide der Datenschutzbehörde
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
(2)Absatz 2,Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(3)Absatz 3,Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.Parteien gemäß Absatz eins, können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Schlagworte
Sachausstattung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40150455