Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Amtsbeschwerde
§ 56.Paragraph 56,
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen
der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oderder unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach Paragraph 54, oder
der Datenschutzbehörde über Beschwerden nach § 55.der Datenschutzbehörde über Beschwerden nach Paragraph 55,
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40150492